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Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel – TAMG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2022, 2859 - 2860)



1 2 3 4
Laufende
Nummer
Nutzungsart Verringerung
des Einsatzes
antibiotisch
wirksamer
Arzneimittel
bei Tieren
Tierärztliche
Mitteilung
über die
Arzneimittel-
verwendung
1. Rinder (Bos taurus)
1.1 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung X X
1.2 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten X X
1.3 zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten X
1.4 Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind X
1.5 auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten X
1.6 Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden X
2. Schweine (Sus scrofa domestica)
2.1 nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird X X
2.2 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg X X
2.3 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg X X
2.4 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung X X
2.5 nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg X
2.6 Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden X
3. Hühner (Gallus gallus)
3.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres X X
3.2 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb X X
3.3 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb X X
3.4 Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport X
3.5 sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen X
4. Puten (Meleagris gallopavo)
4.1 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres X X
4.2 Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport X
4.3 sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen X
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.3.2024 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25